Rechtliches

Satzung der St. Andreas Stiftung – Kirche vor Ort i. d. F. der Änderungen v. 28.12.2023

§ 1 Name, Rechtsform 

Die Stiftung wurde am 18. Mai 2010 gegründet und führt den Namen  "St. Andreas Stiftung - Kirche vor Ort".

Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche Stiftung im Sinne von § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Harsum.

 

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung, Unterstützung und Sicherstellung der kirchlichen Arbeit auf dem Gebiet der Kirchengemeinde St. Andreas - Harsum in den Grenzen des Gründungsdatums der selbstständigen Stiftung „St. Andreas Stiftung – Kirche vor Ort –“.

 Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

• Förderung von Vorhaben, die geeignet sind die pastorale, seelsorgerliche, diakonische und kulturelle Arbeit auf dem Gebiet der im Absatz 1 genannten Kirchengemeinde zu gewährleisten

• Zuwendungen zur Finanzierung von Personalkosten beispielsweise im Bereich der Pfarrämter, der Diakonie und der Kirchenmusik auf dem Gebiet der oben genannten Kirchengemeinde

• Förderung von Maßnahmen, die den Eintritt/Wiedereintritt in die Evangelische Kirche zum Ziel haben

• die Gewährung von Zuschüssen zu den Personal-, Bau - und Sachkosten

• Unterstützung von diakonischen Aufgaben in den Gemeinden

 

 § 3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 § 4 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Ihm wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.

 

 § 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

 • Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

 • Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

 • Zur Werterhaltung können - im Rahmen des steuerlich Zulässigen - Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

 • Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

 

 § 6 Stiftungsorgan

• Organ der Stiftung ist der Vorstand.

• Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

 

§ 7 Vorstand

Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei - maximal fünf - Personen, die der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers angehören.
Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Andreas zu Harsum - im Folgenden als „Kirchenvorstand“ bezeichnet – beruft erstmalig alle Vorstandsmitglieder. Danach kann der Kirchenvorstand jeweils zwei Personen in den Stiftungsvorstand entsenden. Weitere Vorstandsmitglieder, die dem Kirchenvorstand nicht angehören sollen, werden durch den Stiftungsvorstand berufen. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied sollte in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

Die Haftung der Organmitgliedergegenüber der Stiftung beschränkt sich auf Fälle, in denen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.

Der Vorstand kann sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung geben.

Bei einem Verhalten eines Vorstandsmitgliedes, das dem Ansehen der Stiftung schadet, oder aus einem anderen wichtigen Grund, z.B. bei Geschäftsunfähigkeit oder bei nachgewiesener Veruntreuung, kann der Stiftungsvorstand über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes verfügen.

 

§ 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit, Protokollführung

1. Das vorsitzende Mitglied, bei Verhinderung das stellvertretend vorsitzende Mitglied lädt den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens eine Woche vor Sitzungstermin zugehen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder über die Aufhebung der Stiftung bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes.

3. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Vorstandes, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben ist.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

 • Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Dazu gehört insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel
c) die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung und Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung.

 

§ 10 Vertretung

Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, unter denen das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied sein muss.

 

 § 11 Stiftungsbeirat

Der Stiftungsvorstand kann Personen aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Kultur in einen Stiftungsbeirat berufen. Die ehrenamtlichen Mitglieder eines solchen Beirates werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Der Beirat hat beratende Funktion.

 

 § 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 13 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

Der Stiftungsvorstand kann mit einer 2/3 Mehrheit die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

 

 § 14 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Andreas Harsum oder deren Rechtsnachfolgerin. Die ursprünglich für den Kirchturmneubau gespendeten Mittel, die im Stiftungsgeschäft als Stiftungsvermögen I bezeichnet werden, sind – zuzüglich eines angemessenen Inflationsausgleichs - vorrangig für Bauzwecke zu verwenden. Das restliche Stiftungsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für Zwecke innerhalb der St. Andreas Kirchengemeinde oder ihrer Rechtsnachfolgerin zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

Harsum, den 15.2.2011

(K. Becker, Kirchenvorstandsvorsitzende)

(L.S.)

(Ralph-R.Bartels, Pastor)